Für Rückfragen an einzelne Mitglieder des Vorstands benutzt bitte unser Kontaktformular.
Mitgliedsbeiträge ab 2022
Die Grundlage für den Beschluss bildet die Höhe der Abführungssummen
je Beitragsmarke für den Landesanglerverband des DAFV Brandenburg und für
den KAVO.
Folgende Festsetzungen gelten für die Kassierung
1. Mitgliedsbeitrag für Erwachsene, ab 18 Jahre (Jahresbeitrag) = 90 Euro (€)
2. K/J bis 18 Jahre, ohne Fischereischein A (Jahresbeitrag) = 22 Euro (€)
Satzung des Deutschen Angelvereins Niederheide e.V.
A. Zweck und Aufgaben des Vereins
§1
Der Verein hat ausschließlich nachstehend näher bei zeichneten gemeinnützigen Zwecke
wie:
1. im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden eine umfassende Regelung
aller die Ausübung des Angelsports betreffenden Fragen anzustreben.
2. die Ausbildung der Mitglieder und anderer Personen zum Zweck der Erlangung der
Sportanglerprüfung.
3. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern in
Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen.
4. die Festsetzung und Einhaltung der gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße.
5. die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift im Sinne dieser
Zielsetzung.
6. Ausbildung und Einsatz von hinreichend ausgebildeten Gewässerwarten zur Hege
und Pflege der Gewässer.
7. Erfüllung besonderer Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des
Umweltschutzes zum Zweck der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt und der
Natur. Im Besonderen:
a) Reinhaltung der Gewässer durch Feststellung der Verunreinigungsursachen.
b) Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen Stellen in
Zusammenarbeit mit den staatlichen Wasserbehörden und sonstigen
Wasserverbänden.
c) Aufklärung der Schädiger und Verhandlungen mit ihnen zur Vermeidung
weiterer Verunreinigungen.
d) Zusammenarbeit mit den staatlichen Kontrollorganen zur Vermeidung von
gesundheitlichen Schäden, die durch die Verunreinigung bei der Bevölkerung
entstehen könnten.
8. Förderung der Vereinsjugend:
Bestellung eines Jugendleiters und seiner Vertreter. Diese werden von den
Jugendgruppen auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bedürfen nach der Wahl die
Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des Vereins.
Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder haben
nur innerhalb der Jugendgruppe Stimmrecht. Mitglied kann jeder Jugendliche über 10
Jahre mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten werden.
Zur Förderung der Jugendarbeit wird der Jugendgruppe der von ihren Mitgliedern
aufgebrachte Betrag voll zur Verfügung gestellt.
9. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute
Sportorganisation, der Verein ist nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb
ausgerichtet.
Er verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der
Gemeinnützigkeit und ist parteipolitisch neutral und unabhängig.
B. Mitgliedschaft
§2
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Angler sein oder werden, der sich
verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen, und nicht aus
einem zum Verband Deutscher Angler gehörenden Verein ausgeschlossen worden ist, es sei
denn, dass der Verein, der ausgeschlossen hat, mit der Aufnahme in den neuen Verein
einverstanden ist.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim l. oder 2.
Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Gesamtvorstandes.
Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung und die
Satzung des Verbandes mit Aushändigung des Sportanglerpasses wirksam.
§3
Für die Dauer seiner Mitgliedschaft gehört jedes Mitglied auch dem Verband Deutscher
Angler an und genießt durch seinen Verein den Schutz desselben Verbandes in allen die
sportliche Fischerei betreffenden Angelegenheiten.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Verband.
§4
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende (Kalenderjahr) unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den l. oder 2.
Vorsitzenden erfolgen.
§5
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es:
1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird,
dass es solche begangen hat;
2. sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen
an Fischgewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet oder solche Taten duldet;
3. den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt
Anstoß erregt, oder das Ansehen dieser schädigt;
4. Die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile (z.B. durch den Verkauf der
Beute), Eigenpacht von Gewässern usw. ohne Zustimmung des Vereins ausnutzt;
5. die Verlängerung der Anglerpapiere nicht bis zum von der Hauptversammlung
festgesetzten Termin vornehmen lässt.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen oder
sonstigen Leistungen ohne Angabe eines triftigen Grundes länger als 3 Monate im
Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand. Er
enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner
Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des ablaufenden Geschäftsjahres.
§6
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem
Ausgeschlossenen das Einspruchsrecht gegenüber dem Vorstand des Vereins zu.
§7
Der Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden und 2 Beisitzern. Sie
werden auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für jeweils 4 Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu regeln und Verstöße
gegen Gewässerordnung oder andere Beschlüsse der Versammlung zu ahnden.
Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag der Mitglieder den Ehrenrat anzurufen.
C. Beiträge
§8
Der Vereinsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Die Höhe des Vereinsbeitrages wird jeweils in den Mitgliederversammlungen durch
Beschluss festgesetzt.
Bei Neueintritt in den Verein hat das Mitglied neben der Aufnahmegebühr den vollen
Jahresbeitrag und sonstige Nebengebühren zu entrichten. Die Aufnahmegebühr setzt sich
zusammen aus dem Aufnahmebeitrag.
Bei längerer Krankheit, Arbeitslosigkeit oder unverschuldeter Notlage kann auf Antrag des
Betroffenen vom Vorstand Stundung oder Ermäßigung der Beiträge oder sonstigen
Leistungen gewährt werden.
D. Der Vorstand des Vereins
§9
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellv. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer
5. dem Gewässerwart
6. dem Sportwart
7. dem l. Fischereiaufseher
8. dem Jugendleiter
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Hauptversammlung jeweils auf 4 Jahre durch
einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben dieser bei Ablauf ihrer Amtstätigkeit zu ihrer
Entlassung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig. Entlastung und Neuwahl der
Vorstandsmitglieder finden einzeln der Reihe nach statt.
Der l. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Diese Vorstandsmitglieder gelten als geschäftsführender Vorstand und vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vereinsvorstand überwacht die Geschäfte der
übrigen Vorstandsmitglieder.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch mindestens 2
dieser Vorstandsmitglieder. Im Übrigen ergibt sich die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder
aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der
Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
§10
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen
laufend zu verbuchen.
Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom l. oder 2. Vorsitzenden
angewiesen sind.
Die Kasse ist jährlich abzuschließen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung
durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende
Geschäftsjahr durch sie zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen,
abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
E. Die Versammlungen
§11
Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf
dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielstellung des Vereins dienlichen
Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der
Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig auch ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, wenn dies aus der Ladung ersichtlich und
vermerkt ist.
§12
Die Hauptversammlung findet alljährlich in den letzten 3 Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist
vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen. Sie hat u. a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftswahlen und den
Haushaltsplan festzulegen.
§13
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen
werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand das beschließt oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorsitzenden beantragt. Für die Einberufung gilt § 12, 2. Satz. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung hat den Zweck über wichtige Aussprachen und Anregungen
bindende Beschlüsse zu fassen oder Entscheidungen gemäß § 15 zu treffen.
§14
Mitgliederversammlungen (einschließlich Jahreshauptversammlung) sind jährlich
mindestens 5 anzusetzen. Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand
Anregungen und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein. Auf den
Mitgliederversammlungen sind auch die Erlasse und Veröffentlichungen der Behörden
sowie die Rundschreiben und Empfehlungen des Verbandes bekannt zu geben und die
Mitglieder für die Mitarbeit an hierbei zu erörternden Organisationsfragen zu interessieren.
§15
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen
Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse
wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen, aktenmäßig
zu verwahren und auf Wunsch dem Landesverbandsvorsitzenden zur Einsichtnahme und
Auswertung vorzulegen.
F. Satzungsänderung und Auflösung
§16
Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 12,
2. Satz einberufenen a. o. Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf
Satzungsänderung oder Auflösung und die hierbei beabsichtigte Abstimmung klar
erkenntlich sein muss. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.